Damit ist offensichtlich, dass die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter nicht zwingend Inhaberin oder Inhaber der BEB sein muss. Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter muss jedoch zwingend im Besitz einer BAB sein (Art. 16b Abs. 1 Bst. b GesG und Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesV). Sie hat den Betrieb persönlich zu führen und während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend zu sein (Art. 7 51 Replik vom 15. Juli 2022, S. 2 ff. 52 Replik vom 15. Juli 2022, S. 4 f.