Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen teilweise die BAB anstelle der BEB oder auch die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter gemeint hat. Aufgrund dessen ist klarzustellen, dass vorliegend die Beschwerdeführerin Inhaberin der BEB ist und nicht die verantwortliche Apothekerin mit BAB, welche ihres Zeichens Betriebsleiterin der Apotheke ist.