4.2 Zwischenfazit Abwesenheit eines Apothekers oder einer Apothekerin mit BAB Vorausgehend ist festzuhalten, dass die Verwendung der Begriffe Inhaberin oder Inhaber der BEB, Betriebsleiterin oder Betriebsleiter und Inhaberin oder Inhaber einer BAB durch die Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich ist. Die Unterscheidung dieser Begriffe und damit verbundenen Verpflichtungen sind jedoch von zentraler Bedeutung. Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen teilweise die BAB anstelle der BEB oder auch die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter gemeint hat.