Die Stellvertreterregelung nach Art. 25 Abs. 2 und 3 GesG komme zur Anwendung, wenn der Inhaber der BAB seine Tätigkeit nicht gemäss Art. 25 Abs. 1 GesG ausüben könne. Ist der Inhaber der BAB nicht am Arbeiten, müsse er durch eine andere Person mit BEB vertreten werden. Sei der Inhaber der BEB jedoch am Arbeiten, aber aus einem bestimmten Grund nicht in den Räumlichkeiten, impliziere dies nicht die sofortige Schliessung der Apotheke. Für diese Zeit sei er aber weiterhin für die Handlungen der Apotheke verantwortlich. Die kurze Abwesenheit im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 GesV sei somit nicht zu beanstanden.52