25 Abs. 1 GesG sei die persönliche Ausübung und Delegation der bewilligten Tätigkeit, jedoch nicht die physische Präsenz des Inhabers der BEB geregelt. Mit Art. 7 Abs. 2 GesV habe der Gesetzgeber ausdrückliche eine Ausnahme vom Grundsatz der Anwesenheitspflicht vorgesehen, ohne die BEB oder die Art und Weise wie der Inhaber der BAB seine Verantwortung wahrnehme in Frage zu stellen. Art. 7 Abs. 2 GesV ziele also auf die physische Präsenz vor Ort ab, während Art. 25 GesG die Verantwortung des Inhabers der BAB regle, die er persönlich oder durch Delegation unter seiner Aufsicht wahrnehmen könne.