dere Art. 6 GesV, hergeleitet werden. Gemäss Art. 6 GesV müsse die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass die verantwortliche Betriebsleiterin oder der verantwortliche Betriebsleiter über eine BAB verfüge, was im Übrigen auch in Art. 16 (recte: 16b) Abs. 1 Bst. d GesG festgehalten sei. Da die Betriebsleiterin i.S. von Art. 7 Abs. 2 GesV nicht zwingend die Inhaberin der BEB sein müsse, sei wahrscheinlich die Person mit der BAB als Betriebsleiterin zu betrachten. In Art. 25 Abs. 1 GesG sei die persönliche Ausübung und Delegation der bewilligten Tätigkeit, jedoch nicht die physische Präsenz des Inhabers der BEB geregelt.