In der Stellungnahme vom 7. Juni 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass die ausserordentlich restriktive Auslegung betreffend die Anwesenheitspflicht, welche es dem Apotheker praktisch nicht mehr erlaube die Räumlichkeiten zu verlassen, realitätsfremd und unmenschlich sei.50 4.1.5 Replik vom 15. Juli 2022 Die Beschwerdeführerin ergänzt ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass der Begriff «die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter» in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht genauer definiert werde. Somit müsse diese Bezeichnung aus den anderen Bestimmungen, insbeson-