25 Abs. 3 GesG). Der Wortlaut «in der Regel» könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es sich um eine Ausnahme vom Erfordernis handle, dass während der Öffnungszeiten eine Fachperson anwesend sein müsse. Nach den Bestimmungen des GesG und der GesV habe während den Öffnungszeiten eine Fachperson (entweder die Betriebsleiterin oder eine Stellvertretung gemäss Art. 25 Abs. 2 oder 3 GesG) anwesend zu sein. In den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Situationen sei jeweils weder eine Betriebsleiterin noch eine andere Fachperson anwesend gewesen. 49 4.1.4 Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2022