Die Vorinstanz ergänzt in der Beschwerdevernehmlassung, dass sich das in Art. 7 Abs. 2 GesV verwendete «in der Regel» dem Wortlaut entsprechend ausschliesslich auf die Anwesenheit der Betriebsleiterin beziehe. Diese dürfe sich bei ihrer Abwesenheit grundsätzlich durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die als Inhaberin einer BAB zur Ausübung derselben Tätigkeit berechtigt sei (Art. 25 Abs. 2 GesG). Ausnahmsweise und mit Bewilligung der zuständigen Stelle der GSI dürfe sie auch durch eine Person vertreten werden, welche die fachlichen Voraussetzungen erfülle, aber nicht Inhaberin einer BAB sei (Art. 25 Abs. 3 GesG).