Die Vorinstanz habe somit nicht berücksichtigt, dass jeweils aussergewöhnliche Umstände vorlagen, welche in den vom Gesetzgeber vorgesehenen Ermessensspielraum fielen. Mit dieser Ermessensunterschreitung habe sie eine Rechtsverletzung begangen. 48 4.1.3 Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2022