Am 18. November 2021 habe der Apotheker mit BEB, welcher an diesem Morgen hätte anwesend sein sollen, am selben Morgen per E-Mail abgesagt. Auch hier handle es sich um eine kurzfristige Abwesenheit, welche unter «in der Regel» falle. 46 Betreffend den 7. Januar 2022 hätten die Wetterbedingungen dazu geführt, dass die Apothekerin mit BAB die Apotheke gegen 16.30 Uhr verlassen habe, in der Hoffnung noch nach K.___ reisen zu können. Dabei sei es um die persönliche Sicherheit der Apothekerin in Anbetracht der besonderen Wetterbedingungen gegangen. Auch dies sei ein besonderer Umstand, der nicht im Voraus geplant werden könne und somit in die Ausnahmeregelung falle.