Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Vorinstanz durch das Nichtberücksichtigen der Umstände und durch ihre falsche, weil formalistische und kompromisslose Auslegung der Norm, gegen das Gesetz verstossen habe. Sie habe dieser eine absolute Bedeutung verliehen, wo der Gesetzgeber dies anders habe regeln wollen.44 So sei am Morgen des 1. Juni 2021 Herr F.___, stellvertretender Apotheker mit BAB, nicht erschienen, da seine Tochter gerade entbunden habe. Dies sei ein perfektes Beispiel für eine zulässige Ausnahme. Die Apotheke sei zudem umgehend geschlossen worden, bevor sie am Nachmittag, in Anwesenheit des stellvertretenden Apothekers, wieder geöffnet werden konnte.45