Die Beschwerdeführerin hält zusammengefasst fest, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Wortlaut «in der Regel» von Art. 7 Abs. 2 GesV nicht berücksichtige. Der Gesetzgeber habe ein flexibleres System vorgesehen. Mit der Formulierung «in der Regel» werde deutlich, dass es realitätsfremd sei, dass die Inhaberin oder der Inhaber der BEB ständig vor Ort sein müsse. Der in der Verordnung eingeführte Grundsatz sei damit bewusst abgeschwächt worden und sei nicht wortwörtlich anzuwenden.