Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Anwesenheit einer Apothekerin oder eines Apothekers durchgehend, also auch wenn die Apotheke ausserhalb ihrer offiziellen Öffnungszeiten betrieben werde, sicherzustellen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Begründungen für die Abwesenheiten der Betriebsleiterin oder eines vertretenden Apothekers an den jeweiligen Tagen, würden an den Vor- 41 Verfügung vom 11. März 2022, B.1. ff., S. 7 ff.