Durch die mehrfache Abwesenheit einer Apothekerin oder eines Apothekers mit BAB seien der Einsatz fachlich hinreichend ausgebildeten Personals (Art. 6 Abs. 1 Bst. d GesV) und die Führung des Betriebs durch die Betriebsleiterin oder eine sie vertretende Person nicht gewährleistet. Der Betrieb werde durch die Verletzung dieser Bestimmungen nicht vorschriftsgemäss geführt (Art. 7 Abs. 1 GesV). Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Anwesenheit einer Apothekerin oder eines Apothekers durchgehend, also auch wenn die Apotheke ausserhalb ihrer offiziellen Öffnungszeiten betrieben werde, sicherzustellen sei.