Im Rahmen der (unangekündigten) Inspektionen vom 1. Juni 2021, 18. November 2021 und 7. Januar 2022 habe die Vorinstanz festgestellt, dass die Betriebsleiterin abwesend und auch keine andere Person mit ausreichender fachlicher Qualifikation anwesend gewesen sei. Nur durch den Einsatz einer Apothekerin oder ein Apotheker mit einer gültigen BAB des Kantons Bern sei jederzeit eine sichere Medikamentenabgabe gewährleistet. Durch die mehrfache Abwesenheit einer Apothekerin oder eines Apothekers mit BAB seien der Einsatz fachlich hinreichend ausgebildeten Personals (Art. 6 Abs. 1 Bst.