In der Verfügung vom 11. März 2022 hält die Vorinstanz fest, die fachliche Verantwortung müsse bei einer Fachperson mit der entsprechenden BAB liegen (Art. 16b Abs. 1 Bst. b GesG, Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesV) und der Einsatz fachlich hinreichend ausgebildeten Personals gewährleistet sein (Art. 16b Abs. 1 Bst. c GesG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d GesV). Die Betriebsleiterin habe den Betrieb persönlich zu führen (Art. 7 Abs. 2 GesV), dürfe sich aber gemäss Art. 25 Abs. 2 GesG durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die als Inhaberin einer BAB zur Ausübung derselben Tätigkeit berechtigt sei.41