müssen (Art. 17 Abs. 1 GesG). Bei Verletzung beruflicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften kann die zuständige Stelle der GSI die in Art. 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer BAB anordnen (Art. 17a GesG). Die Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber der BEB sind in Art. 17b GesG vorgesehen. So kann die zuständige Stelle der GSI bei Verletzung betrieblicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften eine Verwarnung (Bst. a), einen Verweis (Bst. b) oder eine Busse bis zu CHF 20'000.00 (Bst. c) anordnen. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung kann eine BEB entzogen werden (Art.