25 Abs. 2 GesG). Wegen Krankheit, Ferien oder anderweitiger vorübergehender Verhinderung kann sie mit Bewilligung der zuständigen Stelle der GSI durch eine Person vertreten werden, welche die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, aber nicht Inhaberin oder Inhaber einer BAB ist (Art. 25 Abs. 3 GesG). Auch bei einer solchen Stellvertretung nach Art. 25 Abs. 3 GesG muss die vertretende Person die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 33a MedBG40 erfüllen.