GesG wonach die Fachperson ihre bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben hat. Sie kann einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung übertragen, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die allenfalls erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen. Vertreten lassen darf sie sich nur durch eine andere Fachperson, die als Inhaberin oder Inhaber einer BAB zur Ausübung derselben Tätigkeit berechtigt ist (Art. 25 Abs. 2 GesG).