3.3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer BEB sorgt dafür, dass der Betrieb vorschriftsgemäss geführt wird und die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen angeboten werden, die über die dafür erforderliche fachliche Qualifikation sowie über die gegebenenfalls erforderliche BAB verfügen (Art. 7 Abs. 1 GesV). Weiter muss die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter einer Apotheke den Betrieb persönlich führen und während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein (Art. 7 Abs. 2 GesV). Dies ergibt sich auch aus Art. 25 Abs. 1 GesG wonach die Fachperson ihre bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben hat.