Gemäss Art. 6 Abs. 1 GesV hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller für die Erteilung der BEB zur Führung einer Apotheke oder einer Drogerie nachzuweisen, dass a die verantwortliche Betriebsleiterin oder der verantwortliche Betriebsleiter über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, b Pläne geeigneter Räumlichkeiten und Einrichtungen unter der Angabe der beabsichtigten Nutzung vorhanden sind, c ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betrieben wird, 39 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV; BSG 811.111)