3.2 Die Voraussetzungen für die BEB einer Apotheke sind in Art. 16b GesG und Art. 6 GesV geregelt. Gemäss Art. 16b Abs. 1 GesG wird eine BEB erteilt, wenn a je nach Betrieb die zweckmässigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen vorhanden sind, b die fachliche Verantwortung bei Fachpersonen mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung liegt, c der Betrieb zweckmässig organisiert ist und der Einsatz fachlich hinreichend ausgebildeten Personals gewährleistet wird und d eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist.