2.3 In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin als Rechtsbegehren 2, das Dossier sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das im Namen der Beschwerdeführerin gestellte Stellvertretergesuch für den Geschäftsführer in Anwendung von Art. 25 Abs. 3 GesG beurteile. Dieses Rechtsbegehren geht über das Anfechtungsobjekt hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin stellte in diesem Zusammenhang in den Erwägungen den Beweisantrag, J.___ sei als Zeuge einzuvernehmen. Da auf das Rechtsbegehren 2 nicht einzutreten ist, ist der Beweisantrag hinfällig und es wird nicht weiter darauf eingegangen.