30. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Juli 2022 eine Replik ein und bestätigte die in der Beschwerde gestellten Anträge. 31. Mit Duplik vom 26. August 2022 hält die Vorinstanz am Antrag in der Beschwerdevernehmlassung fest. 32. Am 9. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. 33 Vorakten, Ordner 2022, Inspektionsbericht vom 24. Februar 2022 34 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-,