autorité pour qu’elle procède dans le sens des considérants. 28. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) leitet,34 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Als Sprache der Instruktion wurde Deutsch festgelegt.35 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2022 die Beschwerde vom 13. April 2022 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 29. Am 7. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein und beantragte eine Frist zum Einreichen einer Replik.