16. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch für eine BEB.22 17. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die der Durchführung von Antigen-Schnelltests für Selbstzahler hingewiesen.23 Gleichentags verfügte die Vorinstanz eine befristete BEB unter Auflagen, gültig bis 31. März 2022.24 18. Nach weiteren Meldungen forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Januar 2022 auf, das Ausstellen von Covid-19-Zertifikate zu unterlassen.25