Die Beschwerde ist daher von vornherein als aussichtslos zu beurteilen. Da es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig darum gegangen wäre, die Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft zu beurteilen – was der Beschwerdeführer im Übrigen gar nie gerügt hat – kann auch nicht von einem schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gesprochen werden, der die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit relativiert hätte.