3.7 Schliesslich ist – obwohl dies vom Beschwerdeführer gar nicht gerügt wurde – zu prüfen, ob die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit bezüglich der Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft gegeben ist.16 Die angefochtene Verfügung datiert vom 23. März 2022. Wann die Verfügung genau eröffnet wurde, ist der Beschwerdeinstanz nicht bekannt, jedoch muss der Beschwerdeführer spätestens am 1. April 2022 (Datum seiner Beschwerde) Kenntnis davon gehabt haben. Die Frist zum Verlassen der Unterkunft wurde auf den 15. April 2022 angesetzt.17 Daraus folgt, dass die Frist zum Verlassen der Unterkunft mindestens 14 Tage, tendenziell eher länger, betragen hat.