Erst am Schluss und im Sinne eines Hinweises wurde angefügt, dass aufgrund des Schreibens des SEM an das ABEV im Zeitpunkt des Zwischenentscheids keine Gefahr mehr bestand, dass der Beschwerdeführer die Schweiz noch vor dem Entscheid des SEM hätte verlassen müssen. Selbst wenn das SEM die Wegweisung nicht aufgeschoben hätte, hätte dies die Prüfung der Angemessenheit der First zum Verlassen der Unterkunft nicht beeinflusst.