In Erwägung 4.4 wird zunächst darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft ist und dass zwischen dem vorliegenden Verfahren und einem allfälligen Wiedererwägungsgesuch oder einem Mehrfachgesuch respektive der damit verbundenen Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung keine Wechselwirkung besteht. Erst am Schluss und im Sinne eines Hinweises wurde angefügt, dass aufgrund des Schreibens des SEM an das ABEV im Zeitpunkt des Zwischenentscheids keine Gefahr mehr bestand, dass der Beschwerdeführer die Schweiz noch vor dem Entscheid des SEM hätte verlassen müssen.