Gleichermassen ist der vom Beschwerdeführer zitierte Satz aus der Erwägung 4.4 der Zwischenverfügung vom 12. April 2022 zu verstehen: In Erwägung 4.4 wird zunächst darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft ist und dass zwischen dem vorliegenden Verfahren und einem allfälligen Wiedererwägungsgesuch oder einem Mehrfachgesuch respektive der damit verbundenen Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung keine Wechselwirkung besteht.