3.6 Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft zu beurteilen gewesen wäre. 15 Der Vollzug der Wegweisung respektive seine Aufschiebung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit anderen Worten hätte der Vollzug der Wegweisung mit diesem Beschwerdeverfahren, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ohnehin nicht verhindert werden können.