Es habe somit im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch ein aktuelles und praktisches Interesse bestanden, auf das Mehrfachgesuch aufmerksam zu machen und dem Vollzug der Wegweisung Vorschub zu leisten und insbesondere auch an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dieses Interesse sei nun aufgrund des Schreibens des SEM vom 5. April 2022 sowie der Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nachträglich weggefallen. Die Beschwerdeeinreichung sei also in guten Treuen geschehen. Die gestellten Rechtsbegehren seien nicht per se aussichtslos gewesen. Ausserdem sei die Beschwerde rechtzeitig zurückgezogen worden, um keine unnötigen Kosten zu verursachen.