Daraus folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht klar gewesen sei, ob der Beschwerdeführer nun vor dem Entscheid des SEM weggewiesen werde oder nicht, insbesondere weil das SEM bereits den Vollzug der Wegweisung an den Kanton Bern abgegeben habe. Es habe somit im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch ein aktuelles und praktisches Interesse bestanden, auf das Mehrfachgesuch aufmerksam zu machen und dem Vollzug der Wegweisung Vorschub zu leisten und insbesondere auch an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.