Weiter führt der Beschwerdeführer aus, in der Zwischenverfügung vom 12. April 2022 werde in Ziff. 4.4 ausgeführt, es bestehe keine Gefahr, dass er die Schweiz noch vor dem Entscheid des SEM verlassen müsse, da das SEM das ABEV ersucht habe, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. Daraus folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht klar gewesen sei, ob der Beschwerdeführer nun vor dem Entscheid des SEM weggewiesen werde oder nicht, insbesondere weil das SEM bereits den Vollzug der Wegweisung an den Kanton Bern abgegeben habe.