3.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die vorliegende Beschwerde eingereicht mit dem Zweck, dass er nicht während eines hängigen Verfahrens vor dem SEM aus der Schweiz ausgewiesen werde. Es sei nicht bekannt gewesen, ob das SEM zeitnah, also vor dem 15. April 2022, die Aufschiebung der Wegweisung verfügen werde. Allgemein, aber insbesondere aufgrund der bereits angesetzten Ausreisefrist, sei die Zeit knapp und rasches Handelns notwendig gewesen.