Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet.13 Der Umstand, dass eine Behörde im Zusammenhang mit einem Bewilligungsverfahren über Ermessen verfügt und daher theoretisch jedes Gesuch bzw. jede Beschwerde in diesem Bereich gutheissen könnte, bedeutet nicht, dass jeder Eingabe Aussicht auf Erfolg zuerkannt werden müsste.14