Zu einer Relativierung des Erfordernisses der Nichtaussichtslosigkeit kommt es auch, wenn das Verfahren schwerwiegend in die Rechtsstellung der Partei eingreift und sich deshalb schwierige Rechts- und Abwägungsfragen stellen. Entsprechend ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben.12 11 Vgl. Beschwerdeentscheid 2021.GSI.1370 vom 23. August 2021 12 Von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 111 N. 29