Die Zweite Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege bildet die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens. Zu Beginn eines Verfahrens und ohne dass Beweise erhoben worden sind, sind die Erfolgsaussichten jedoch oft schwer abzuschätzen, weshalb nur zurückhaltend auf Aussichtslosigkeit zu schliessen ist. Zu einer Relativierung des Erfordernisses der Nichtaussichtslosigkeit kommt es auch, wenn das Verfahren schwerwiegend in die Rechtsstellung der Partei eingreift und sich deshalb schwierige Rechts- und Abwägungsfragen stellen.