3.3 Der Beschwerdeführer beantragt indessen sinngemäss die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beiordnung eines Anwalts im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG. Da vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, ist nachfolgend nur noch darüber zu befinden, ob dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.___ beizuordnen ist.