Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen und gilt demnach als unterliegende Partei. Zu beachten ist zudem, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren Nr. 2) sowie der Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Rechtsbegehren Nr. 3) mit Zwischenverfügung vom 12. April 2022 abgewiesen und diesbezüglich noch kein Kostenentscheid gefällt wurde. Der Beschwerdeführer wird somit grundsätzlich kostenpflichtig. 6 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 39 N. 1 7 Daum, a.a.O., Art. 39 N. 3 8 Daum, a.a.O., Art. 39 N. 7 9 Daum, a.a.O., Art. 39 N. 8 10 Daum, a.a.O., Art. 39 N. 10