Der Begriff der Gegenstandslosigkeit umfasst namentlich auch den Abstand – Rückzug oder Anerkennung von Begehren – sowie den Vergleich.7 Eine Abstandserklärung muss ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen. Es bedarf hierzu grundsätzlich einer eindeutigen Erklärung. 8 Weiter darf ein Rückzug keine Bedingungen oder Vorbehalte enthalten.9 Schliesslich ist die Abstandserklärung endgültig und unwiderruflich. Nur wenn die Voraussetzungen für einen Abstand nicht erfüllt sind, darf die Behörde ihm keine Folgen leisten.10