1. Sie und allfällige Angehörige haben die Unterkunft bis am 15. April 2022 zu verlassen. 2. Ab 15. April 2022 gilt der Ausschluss von der Sozialhilfe und es besteht nur noch ein Anspruch auf Nothilfe. Zudem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es ihm untersagt sei, nach Ablauf der Ausreisefrist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm teilzunehmen (Arbeitsverbot). 1.3 Am 30. März 2022 hat der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch gestellt.3