a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder Beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 3.2 Vorliegend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden unterliegen damit vollumfänglich und werden somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss ist bei Beschwerdeverfahren im Bereich der Asylsozialhilfe grundsätzlich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)