In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden ihre Unterkunft bereits verlassen mussten, scheint fraglich, inwiefern ihre aktuelle Situation durch das Beschwerdeverfahren noch beeinflusst werden könnte bzw. inwiefern ein günstiger Beschwerdeentscheid für sie von Nutzen wäre und somit worin das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden noch besteht. Auf die Beschwerde vom 8. März 2022 hätte somit auch bei fristgerecht eingereichter Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten werden bzw. hätte kein Sachentscheid ergehen können. 2. Ergebnis