Wie ausgeführt, sind weder der Ausschluss aus der Sozialhilfe noch die (grundsätzliche) Anordnung zum Verlassen der Unterkunft anfechtbar. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden ihre Unterkunft bereits verlassen mussten, scheint fraglich, inwiefern ihre aktuelle Situation durch das Beschwerdeverfahren noch beeinflusst werden könnte bzw. inwiefern ein günstiger Beschwerdeentscheid für sie von Nutzen wäre und somit worin das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden noch besteht.