1.3.10 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wäre letztlich nur darüber zu befinden, ob die Frist zum Verlassen der Unterkunft im Sinne von Art. 38 Abs. 2 SAFG angemessen ist. Wie ausgeführt, sind weder der Ausschluss aus der Sozialhilfe noch die (grundsätzliche) Anordnung zum Verlassen der Unterkunft anfechtbar.