8/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.1106 Abs. 1 SAFG) und Arbeitsbewilligungen nach Ablauf der Ausreisefrist erlöschen (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Daran ändert weder das Wiedererwägungsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel noch die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung durch das SEM etwas (vgl. Art. 82 Abs. 2 AsylG).