1.3.4 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2022. Darin teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass nach Ablauf der Ausreisefrist ein Arbeitsverbot gelte und verfügte, dass die Beschwerdeführenden ihre Unterkunft bis am 14. Februar 2022 zu verlassen haben sowie dass per 14. Februar 2022 der Ausschluss aus der Sozialhilfe gelte. Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse, d.h. ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde haben, ist nachfolgend zunächst auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügung vom 18. Januar 2022 einzugehen.